Normen: Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland, Art 5 Abs 4 DBA-Deutschland, Art 5 OECD-MA
BMF, 07.07.2023, 2023-0.082.774
gültig ab 7.7.2023
Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich aus, so stellt sich die Frage, ob die Holding-AG in dieser Konstellation in Österreich eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland begründet.