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Haftung des Parteienvertreters für Grunderwerbsteuer

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2023, 122 Heft 4 v. 5.9.2023

Der Beitrag behandelt die gemäß § 13 Abs 4 GrEStG 1987 bestehende Haftung des Parteienvertreters und die Frage, ob neben dieser Haftungsbestimmung auch Haftungen des Parteienvertreters nach Bestimmungen der BAO in Betracht kommen.

Normen: § 13 Abs 4 GrEStG 1987, § 9 BAO, § 11 BAO, § 248 BAO

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