vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Notwendigkeit der Bezeichnung der Behörde „als Finanzstrafbehörde“

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2023, 108 Heft 3 v. 14.6.2023

Normen: § 58 Abs 1 lit b FinStrG, § 79 Abs 1 FinStrG, § 265 Abs 2 lit a FinStrG

Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!