Normen: § 58 Abs 1 lit b FinStrG, § 79 Abs 1 FinStrG, § 265 Abs 2 lit a FinStrG
Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).