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Notwendigkeit der Bezeichnung der Behörde „als Finanzstrafbehörde“

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2023, 108 Heft 3 v. 14.6.2023

Normen: § 58 Abs 1 lit b FinStrG, § 79 Abs 1 FinStrG, § 265 Abs 2 lit a FinStrG

Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung, ohne die Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“ anzufügen, so ist diese Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher aufzuheben (RS 1).

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