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Keine Gebührenbefreiung einer auch coronabedingten Verlängerung des Bestandvertrags

BundesfinanzgerichtClemens EndfellnerAFS 2023, 92 Heft 3 v. 14.6.2023

Normen: § 35 Abs 8 GebG 1957

Die Vertragsparteien beurkunden eine coronabedingte Mietreduktion. Gleichzeitig wird das Bestandverhältnis um ein Jahr verlängert. Diese Verlängerung ist laut BFG normal gebührenpflichtig. Die zeitlich befristete Befreiung des § 35 Abs 8 GebG 1957 steht nicht zu, da Vereinbarungen von Privaten nicht begünstigt werden.

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