Der Beitrag behandelt Ausnahmen vom Grundsatz, dass für den Gleichbehandlungsgrundsatz die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Abgaben maßgebend sind.
Normen: § 9 BAO, § 210 Abs 4 BAO, § 212a Abs 7 BAO, § 230 BAO, § 6a KommStG 1993
1. Einleitung
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs 1 BAO).