Normen: § 217 BAO, § 226 BAO
Mit der Verhinderung des faktischen Geschäftsführers kann kein mangelndes grobes Verschulden der beschwerdeführenden Partei dargetan werden, da den faktischen Geschäftsführer keine Pflicht zur Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht traf und damit seine Verhinderung in Bezug auf die Abgabenentrichtung nicht relevant ist.