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Nebenansprüche im AbgÄG 2022

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2023, 42 Heft 2 v. 6.4.2023

Der Beitrag behandelt Nebenansprüche betreffende Änderungen durch das AbgÄG 2022.

Normen: § 204 Abs 4 BAO, § 205 Abs 5 BAO, § 205a Abs 3 BAO, § 212a Abs 2b BAO, § 212a Abs 9 BAO

1. Einleitung

Nebenansprüche (iSd § 3 Abs 2 BAO) sind ua Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO), Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO) und Säumniszuschläge (§ 217 BAO). Solche Nebenansprüche unmittelbar oder zumindest mittelbar betreffende Bestimmungen wurden im AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) geändert; diese Änderungen wirken sich (abgesehen von § 204 Abs 4 BAO über die Zinsenberechnung) für den Abgabepflichtigen durchwegs nachteilig aus. Einige Änderungen sind geeignet, den Verwaltungsaufwand der Abgabenbehörden zu erhöhen.

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