Der Beitrag behandelt Nebenansprüche betreffende Änderungen durch das AbgÄG 2022.
Normen: § 204 Abs 4 BAO, § 205 Abs 5 BAO, § 205a Abs 3 BAO, § 212a Abs 2b BAO, § 212a Abs 9 BAO
1. Einleitung
Nebenansprüche (iSd § 3 Abs 2 BAO) sind ua Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Beschwerdezinsen (§ 205a BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO), Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO) und Säumniszuschläge (§ 217 BAO). Solche Nebenansprüche unmittelbar oder zumindest mittelbar betreffende Bestimmungen wurden im AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) geändert; diese Änderungen wirken sich (abgesehen von § 204 Abs 4 BAO über die Zinsenberechnung) für den Abgabepflichtigen durchwegs nachteilig aus. Einige Änderungen sind geeignet, den Verwaltungsaufwand der Abgabenbehörden zu erhöhen.