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WiEReG – Zwangsstrafe: Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte durch persönliche Überreichung eines Schriftstückes im Finanzamt

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2023, 17 Heft 1 v. 16.2.2023

Normen: § 1 Abs 2 WiEReG, § 1 Abs 5 WiEReG, § 20 BAO, § 111 BAO, § 279 BAO

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.

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