Normen: § 1 Abs 2 WiEReG, § 1 Abs 5 WiEReG, § 20 BAO, § 111 BAO, § 279 BAO
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten.