Normen: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988, § 16 Abs 1 EStG 1988
Verfügt ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen. Daran ändert auch die häufigere Nutzung des privaten Arbeitszimmers nichts.