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Kein Verspätungszuschlag bei Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Abgabenerklärung

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2022, 183 Heft 5 v. 12.10.2022

Normen: § 135 BAO

Mit dem Verspätungszuschlag wird nur die Nichtabgabe der Steuererklärung, nicht jedoch die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung geahndet (RS 1).

Revision nicht zulässig.

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