Normen: § 135 BAO
Mit dem Verspätungszuschlag wird nur die Nichtabgabe der Steuererklärung, nicht jedoch die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung geahndet (RS 1).
Revision nicht zulässig.
Normen: § 135 BAO
Mit dem Verspätungszuschlag wird nur die Nichtabgabe der Steuererklärung, nicht jedoch die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung geahndet (RS 1).
Revision nicht zulässig.