Der Beitrag behandelt Verordnungen des BMF, die ungeachtet fehlender, ihre Rückwirkung zulassender gesetzlicher Bestimmungen in den letzten Jahren erlassen wurden.
Normen: Art 18 Abs 2 B-VG, § 86a BAO, § 90a BAO, § 153b BAO, § 56 FinStrG
1. Einleitung
Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen (Art 18 Abs 2 B-VG).