Normen: § 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Bei Politikern liegt der typisierte Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers. Einladungen und Geld- bzw Nahrungsmittelgeschenke an Mitarbeiter der eigenen Fraktion sind als Repräsentationsaufwendungen jedenfalls von der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ausgeschlossen.