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Haftung einer Vereinsobfrau für Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge

BundesfinanzgerichtClemens EndfellnerAFS 2022, 51 Heft 2 v. 21.4.2022

Normen: § 9 Abs 1 BAO

Dienstnehmer eines letztlich insolventen Vereines erhalten Bezüge ohne Abzug der Lohnsteuer. Da die Vereinsobfrau als gesetzliche Vertreterin von den Zahlungen wusste und damit schuldhaft handelte, wird sie zurecht zur Haftung für die nicht einbringliche Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge herangezogen. Eine unentgeltliche Tätigkeit und die Bestellung aufgrund einer Notsituation verhindern die Haftung nicht.

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