Der Beitrag behandelt die Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung (§ 82 EStG 1988) mit Haftungsbescheid, somit insbesondere die §§ 202 und 224 BAO.
Normen: § 82 EStG 1988, § 201 BAO, § 202 BAO, § 224 BAO
1. Einleitung
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 83 Abs 1 EStG 1988); die Lohnsteuer ist je Arbeitnehmer und Monat eine Abgabe. Dies ist beispielsweise für § 202 iVm § 201 Abs 2 Z 3 BAO (Wiederaufnahmsgrund je Abgabe nötig) bedeutsam.