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Unzulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für KESt, wenn diesem die KESt als Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben werden kann

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2022, 26 Heft 1 v. 1.3.2022

Normen: § 9 Abs 1 BAO, § 95 Abs 4 EStG 1988

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Sie darf nur dann geltend gemacht werden, wenn der Ausfall nicht nur beim Erstschuldner, sondern auch bei mit ihm verbundenen Gesamtschuldnern sowie bei außerhalb des § 9 BAO Haftenden eindeutig feststeht (RS 1). Revision nicht zulässig.

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