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Haftungsinanspruchnahme gemäß §§ 9 und 80 BAO betreffend Forschungsprämie

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2021, 212 Heft 6 v. 21.12.2021

Normen: § 80 Abs 1 BAO, § 278 Abs 1 BAO, § 9 Abs 1 BAO

Für eine Aufhebung und Zurückverweisung reicht es bereits, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ein anderslautender Bescheid erlassen werden könnte oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

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