Normen: § 80 Abs 1 BAO, § 278 Abs 1 BAO, § 9 Abs 1 BAO
Für eine Aufhebung und Zurückverweisung reicht es bereits, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ein anderslautender Bescheid erlassen werden könnte oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.