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EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2021, 209 Heft 6 v. 21.12.2021

Normen: § 10a Abs 11 KStG 1988

Aufgrund von § 10a Abs 11 KStG 1988 idF COVID-19-StMG gilt eine Körperschaft jedenfalls als niedrigbesteuert, wenn diese in einem Staat ansässig ist, der zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres in der Liste jener Drittländer geführt wird, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam als nicht kooperierende Länder eingestuft worden sind.

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