Normen: § 34 EStG 1988
Erlass des BMF, 20.08.2021, 2021-0.578.916
BMF-AV Nr 114/2021 – gültig von 1.1.2022 bis 31.12.2022
Die Regelbedarfsätze kommen nur dann zur Anwendung, wenn keine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung, kein schriftlicher Vertrag und keine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden, vorliegen.