Normen: § 85 Abs 2 BAO, § 245 Abs 3 BAO, § 250 Abs 1 lit d BAO, § 299 BAO, § 302 Abs 1 BAO
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs 2 BAO zu erlassen. Dass dies für bewusst „leer“ eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des VwGH nicht angenommen