Normen: § 4 Außergewöhnliche Belastungen-VO, § 34 Abs 6 EStG 1988
Die Bezeichnung „Hilfsmittel“ stellt darauf ab, dass es sich um Güter handelt, die so beschaffen sind, dass sie nur für kranke bzw behinderte Personen verwendet werden können.
Normen: § 4 Außergewöhnliche Belastungen-VO, § 34 Abs 6 EStG 1988
Die Bezeichnung „Hilfsmittel“ stellt darauf ab, dass es sich um Güter handelt, die so beschaffen sind, dass sie nur für kranke bzw behinderte Personen verwendet werden können.