Normen: § 34 EStG 1988, § 34 EStG 1972, § 33 dEStG, § 42 VwGG
Im Erkenntnis vom 19.5.2020, Ro 2018/13/0016, kommt der VwGH zum Ergebnis, dass es sich bei veruntreuten Geldern um Aufwendungen handle, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten. Damit lägen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor.