Normen: § 96 GmbHG, § 97 GmbHG, § 98 GmbHG, § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987
Mit Abschluss eines Verschmelzungsvertrages wird der Anspruch auf Übertragung des Vermögens begründet, der Gesellschafter hat jedoch noch keinen Anspruch auf Übertragung der Anteile. Daher löst der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages down-stream noch keine Anteilsvereinigung bei der GrESt aus.