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Neuer Lohnzettel ist für sich allein kein Wiederaufnahmegrund

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2020, 180 Heft 5 v. 15.10.2020

Normen: § 261 Abs 2 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO, § 303 Abs 3 BAO

In der Begründung der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens sind die Wiederaufnahmegründe anzuführen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe ist im Rechtsmittelverfahren nicht „nachholbar“, dies auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung.

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