Normen: § 261 Abs 2 BAO, § 303 Abs 1 lit b BAO, § 303 Abs 3 BAO
In der Begründung der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens sind die Wiederaufnahmegründe anzuführen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe ist im Rechtsmittelverfahren nicht „nachholbar“, dies auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung.