Der Beitrag behandelt Rechtsfragen, die in der Literatur unterschiedlich beantwortet wurden, nämlich, ob der Name des Patienten bzw Klienten von der Verschwiegenheitspflicht umfasst ist sowie welche Verschwiegenheitspflichten im Abgabenverfahren des zur Verschwiegenheit Verpflichteten unbeachtlich sind.