Das Korruptionsstrafrecht (§§ 304 bis 309 StGB) ist zuletzt vermehrt ins Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt und wurde in den letzten zehn Jahren vielfach geändert. Gemeinsam mit dem Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) sehen diese Delikte die maßgeblichen Sanktionen zur Verhinderung eines käuflichen öffentlichen oder privaten Sektors vor.