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Verjährte Forderungen auf Sparbüchern gegen eine Bank

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2020, 107 Heft 3 v. 15.6.2020

Normen: § 6 Z 3 EStG 1988, § 196 Abs 1 UGB

Verbindlichkeiten einer Bank aus Sparbüchern, hinsichtlich derer die Wahrscheinlichkeit einer Einlösung nicht mehr besteht, sind gewinnerhöhend aufzulösen (vgl § 6 Z 3 EStG 1988; § 196 Abs 1 UGB; BFG 20.6.2018 RV/2100053/2017; BFG 1.8.2019, RV/4100588/2016) (Rechtssatz). Revision zulässig.

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