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Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2020, 94 Heft 3 v. 15.6.2020

Normen: § 12 Abs 10 UStG 1994

Die geänderte Verwendung des gegenständlichen Gebäudes und damit die Änderung der Verhältnisse treten erst mit der tatsächlichen Beendigung der Vermietungstätigkeit, sohin zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von der Beschwerdeführerin an die Käufer ein.

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