Normen: § 12 Abs 10 UStG 1994
Die geänderte Verwendung des gegenständlichen Gebäudes und damit die Änderung der Verhältnisse treten erst mit der tatsächlichen Beendigung der Vermietungstätigkeit, sohin zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums von der Beschwerdeführerin an die Käufer ein.