Normen: § 303 Abs 1 BAO
Ein nach Erlassung des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, neu geschaffener Lohnzettel ist als solcher nicht neu hervorgekommen iSd § 303 BAO und deshalb kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.