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Neuer Lohnzettel ist für sich allein kein Wiederaufnahmegrund

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2020, 60 Heft 2 v. 15.4.2020

Normen: § 303 Abs 1 BAO

Ein nach Erlassung des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, neu geschaffener Lohnzettel ist als solcher nicht neu hervorgekommen iSd § 303 BAO und deshalb kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund (Rechtssatz). Revision nicht zulässig.

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