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Scheinfirmen am Bau und § 162 BAO

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2020, 14 Heft 1 v. 15.2.2020

Normen: § 162 BAO

Die Abgabenbehörde kann verlangen, dass die Gläubiger oder Empfänger von Beträgen, deren Absetzung vom Abgabepflichtigen beantragt wird, genau bezeichnet werden. Soweit diese Angaben verweigert werden, sind beantragte Absetzungen nicht anzuerkennen, auch wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen ist

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