Normen: § 240 BAO, § 241 BAO, § 46 EStG 1988
1. Einleitung
Die Rückzahlung einbehaltener Abgaben setzt (trotz des Wortes „Rückzahlung“) nach der – soweit ersichtlich – einhelligen § 240 Abs 3 BAO betreffenden Rechtsauffassung der Literatur1 nicht voraus, dass der zu Unrecht einbehaltene Betrag vom Abfuhrverpflichteten entrichtet wurde.