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Rückzahlung nicht entrichteter Abzugsteuer (§ 240 Abs 3 BAO)

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2020, 2 Heft 1 v. 15.2.2020

Normen: § 240 BAO, § 241 BAO, § 46 EStG 1988

1. Einleitung

Die Rückzahlung einbehaltener Abgaben setzt (trotz des Wortes „Rückzahlung“) nach der – soweit ersichtlich – einhelligen § 240 Abs 3 BAO betreffenden Rechtsauffassung der Literatur11Vgl Ritz, Rückzahlung gemäß § 240 Abs 3 BAO, SWK 35/36/2000, S 858; Knörzer, Praktische Probleme und Sonderfragen bei der Rückforderung von KESt und Abzugsteuer gemäß § 99 EStG, in Althuber/Toifl (Hrsg), Rückforderung rechtswidrig erhobener Abgaben (2005), 195; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 240 Anm 10 (Stand: 1.7.2012); Ritz, Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung von Kapitalertragsteuer, SWI 2015, 121; Ritz, BAO6, § 240 Tz 3; Ritz, Antrag auf Rückzahlung oder auf Veranlagung, SWK 10/2018, 509; ebenso BFG 17.4.2018, RV/6100554/2017. nicht voraus, dass der zu Unrecht einbehaltene Betrag vom Abfuhrverpflichteten entrichtet wurde.

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