Normen: § 299 Abs 1 BAO, § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG
Dass die Benützung einer bestimmten Grundfläche nur zu einem bestimmten, im Vertrag genau definierten Zweck erfolgen darf, ist durchaus typisch für einen Bestandvertrag (Rechtssatz). Revision eingebracht (Amtsrevision).