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Besteuerung einer Europaratspension (EAS 3420)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2019, 207 Heft 6 v. 15.12.2019

Normen: Art 18 lit b Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl 127/1957, Art 5 Abschnitt 18 lit b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl 126/1957

BMF, 28.10.2019, BMF-010221/0324-IV/8/2019
(EAS 3420)

Nach Art 18 lit b Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, BGBl 127/1957, sind Beamte des Europarates von der Besteuerung der vom Europarat bezahlten Gehälter und Einkünfte befreit. Diese Bestimmung ist der Bestimmung des Abschnitt 18 lit b Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, 126/1957, nachempfunden, welche entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis auch Pensionszahlungen erfasst (vgl EAS 735, EAS 903, EAS 1369, EAS 1428, EAS 2593, EAS 2974, EAS 3306, EAS 3362 und EAS 3365). Somit sind nach Art 18 lit b Allgemeines Abkommen über die Privilegien und Immunitäten in Österreich Pensionszahlungen des Europarates an dessen in Ruhestand befindliche Beamte einkommensteuerfrei.

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