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Arbeitskräfteüberlassung iZm den italienischen Staatsbahnen (EAS 3419)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2019, 206 Heft 6 v. 15.12.2019

Normen: Art 15 DBA-Italien, Art 19 DBA-Italien

BMF, 08.11.2019, BMF-010221/0207-IV/8/2019
(EAS 3419)

Wird eine Dienstnehmerin einer in Italien ansässigen Körperschaft – die eine im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tätige, 100-prozentige Tochtergesellschaft der Italienischen Staatsbahnen FF.SS. (Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A.) ist – im Rahmen einer Entsendung für ein Jahr einem in Österreich ansässigen Verein überlassen, der die Förderung des internationalen Verkehrs auf der Eisenbahninfrastruktur bezweckt und bei dem viele Staatsbahnen Europas Mitglieder sind – wobei die Dienstnehmerin abkommensrechtlich in Italien ansässig bleibt –, so stellt sich die Frage, ob ihre Vergütungen nach dem DBA-Italien im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen.

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