Normen: § 18 EStG 1988
Abzugsfähigkeit besteht nur dann, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist.
BFG, 30.04.2019, RV/3100293/2019
Normen: § 18 EStG 1988
Abzugsfähigkeit besteht nur dann, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist.
BFG, 30.04.2019, RV/3100293/2019