Der Beitrag behandelt Ausnahmen vom Grundsatz, wonach verfahrensleitende Verfügungen nicht abgesondert anfechtbar sind sowie die Aufhebbarkeit solcher Verfügungen nach § 299 BAO.
Normen: § 94 BAO, § 148 Abs 4 BAO, § 244 BAO, § 260 BAO, § 299 BAO
1. Verfahrensleitende Verfügungen
Verfahrensleitende Verfügungen sind (nach hA)1 Bescheide. Sie sind (mit ordentlichen Rechtsmitteln) nicht abgesondert anfechtbar.