Normen: § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, § 3a Abs 2 UStG 1994, § 4 Abs 1 UStG 1994, § 4 Abs 6 UStG 1994
Gewollte und erwartbare Gegenleistungen bewirken auch dann einen Leistungsaustausch, wenn seitens des leistenden Unternehmers kein Rechtsanspruch darauf besteht und die Gegenleistungen vom Leistungsempfänger freiwillig erbracht werden. Es liegt in derartigen Fällen ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.