Der Beitrag behandelt vor allem die Judikatur des VwGH zum Überraschungsverbot.
Normen: § 115 Abs 2 BAO, § 183 Abs 4 BAO, § 269 Abs 1 BAO
1. Einleitung
Das Gebot der Wahrung des Parteiengehörs hat nach der Rechtsprechung das so genannte Überraschungsverbot zur Folge. Verstöße gegen dieses Verbot machen das Verfahren mangelhaft. Erfolgen solche Verstöße durch eine Abgabenbehörde (zB Finanzamt), so können sie im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Verstößt ein Verwaltungsgericht (zB BFG) gegen das Überraschungsverbot, so kann dies zu einer Aufhebung durch den VwGH führen.