Normen: § 85 BAO
Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält.