Normen: § 25 Abs 1 EStG 1988, § 41 Abs 1 EStG 1988, § 69 Abs 2 EStG 1988
§ 41 Abs 1 EStG 1988 enthält eine taxative Aufzählung von Tatbeständen, die zu einer amtswegigen Veranlagung (Pflichtveranlagung) führen. Liegt ein solcher Tatbestand vor und wurde eine Veranlagung nach Einreichung einer Steuererklärung durchgeführt, kommt die Zurücknahme eines Antrages auf Veranlagung nicht in Betracht.