Normen: § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994, § 12 Abs 10 UStG 1994, § 22 UStG 1994
Durch einen Wechsel in die Regelbesteuerung wäre der Vorsteuerabzug möglich gewesen, daher kann keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 28 Abs 39 Z 4 UStG 1994 erkannt werden.

