Normen: § 17 Abs 1 EStG 1988, § 22 Z 2 EStG 1988
Für die Subsumption der Einkünfte unter § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 ist der Umstand von entscheidender Bedeutung, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, eingegliedert ist.