Normen: Art 5 Abs 3 DBA-Deutschland, OECD-MA
BMF, 17.08.2018, BMF-010221/0150-IV/8/2018
(EAS 3407)
Erbringt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (D-GmbH) Bau- und Montageleistungen in Österreich, wird die Anlage nach Fertigstellung im betriebsfähigen Zustand übergeben und erfolgt die finale Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs und gegebenenfalls notwendigen Nachbesserungsarbeiten, so ist die Zeit des Probebetriebs nicht in die Frist gemäß Art 5 Abs 3 DBA-Deutschland einzubeziehen.