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Outbound-Pensionsabfindung (EAS 3400)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2018, 170 Heft 5 v. 1.10.2018

Normen: § 1 EStG 1988, § 25 Abs 1 EStG 1988, § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988, § 1 DBA-Entlastungsverordnung, Art 18 DBA-CSSR, DBA-SK, Art 15 OECD-MA, Art 18 OECD-MA

BMF, 03.08.2018, BMF-010221/0137-IV/8/2018
(EAS 3400)

Fließt einem in der Slowakei ansässig gewordenen Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft aus Anlass der Lösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung seiner Pensionsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu, dann unterliegt diese nach den Vorschriften des EStG 1988 der österreichischen Besteuerung. Diese gründet sich bei Aufrechterhaltung eines österreichischen Zweitwohnsitzes auf die hiermit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG 1988. Bei Bestand einer bloß beschränkten Steuerpflicht gründet sich die Steuerpflicht auf § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988, denn es liegen diesfalls gemäß § 25 Abs 1 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, die im Inland ausgeübt und/oder verwertet worden ist.

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