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Filmproduktion in Österreich keine Betriebsstätte (EAS 3404)11An dieser Stelle sei Elisabeth Dubrovich für die Entstehung dieses Artikels gedankt.

Steuer & ServiceHubert W. FuchsAFS 2018, 124 Heft 4 v. 1.8.2018

Normen: Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland, Art 7 DBA-Deutschland, Art 5 OECD-MA

BMF, 08.06.2018, BMF-010221/0059-IV/8/2018
(EAS 3404)

Unterhält eine in Deutschland ansässige Filmproduktions-GmbH (M-GmbH) aufgrund ihrer dauerhaften Tätigkeiten durch eine feste Einrichtung im Inland eine Betriebsstätte in Österreich und hält diese 100% der Anteile an einer ebenfalls in Deutschland ansässigen Tochter-GmbH (T-GmbH), welche einmalig für rund sechs Wochen im Inland Räumlichkeiten anmietet und Dreharbeiten im Rahmen einer von der M-GmbH unabhängigen Filmproduktion durchführt, so wird durch die Tätigkeiten der T-GmbH keine Betriebsstätte begründet.

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